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Satzung

Lohnsteuerhilfeverein Rastede e. V.


Satzung


lt. (7. StBÄndG v. 24.6.2000)

§1.


Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Rastede“. Der Verein ist beim Amtsgericht Oldenburg unter VR 120285 im Vereinsregister eingetragen.
     

  2. Sitz des Vereins ist Rastede.

§2


Gegenstand

 

  1. Ausschließliche Aufgabe des Vereins ist es, seine Mitglieder in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Die Tätigkeit bezieht sich jedoch nur auf Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
     

  2. Der Verein ist politisch und religiös unabhängig und neutral. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.
     

  3. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt. Eine andere wirtschaftliche Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen wird nicht ausgeübt.
    Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen werden auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache eines jeden Mitglieds aufbewahrt.


§3


Beratungsstellen


Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne des § 23 StBerG und nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein/e Leiter/in bestellt; er/sie darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der/die Beratungsstellenleiter/in übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.


Zum/Zur Leiter/in einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z. B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte), nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von 16 Wochenstunden (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG) nachgewiesen haben.
Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er/sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter/in bestellt werden.


§4


Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die nach § 2 Nr. 1 der Satzung durch den Verein beraten werden dürfen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Andere Personen dürfen Mitglied des Vereins werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
     

  2. Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
     

  3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können mit Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
     

  4. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
     

  5. Nicht gezahlte Mitgliedsbeiträge müssen angemahnt werden.


§5


Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
     

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und den Tod. Sofern Inhalt und Umfang einer Mitgliedschaft vertraglich geregelt sind, endet diese mit der Auflösung des Vertrages.
     

  3. Der Austritt ist am Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er ist mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
     

  4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist oder sich wiederholt grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins zuschulden kommen lassen hat.

§6


Jahresbeitrag

 

  1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag nach sozialen Gesichtspunkten erhoben. Die Höhe und eine evtl. Staffelung ist in einer Beitragsordnung geregelt, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf, er beträgt jedoch einheitlich mindestens 30 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
     

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben und ist spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres an den Verein zu entrichten.
     

  3. Neben dem Mitgliedsbeitrag werden keine besonderen Entgelte erhoben.


§7


Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§8


Vereinsorgane


Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§9


Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie muss innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder - die innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts zu erfolgen hat - stattfinden. Dazu werden die Mitglieder vom Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Gegenstand der Berufung (Tagesordnung) eingeladen.
     

  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
    - Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    - Genehmigung der Beitragsordnung,
    - Genehmigung des Haushaltsplans,
    - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    - Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
    - Entlastung des Vorstands,
    - Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt,
    - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

    Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen wurde. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
     

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle ihr kraft Gesetzes und dieser Satzung vorgelegten Tagesordnungspunkte.
     

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sich nicht aus dem Gesetz eine spezifizierte Mehrheit ergibt.
     

  5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer/in. Diese/r fertigt über die Versammlung ein Protokoll an, das vom Vorstand zu unterschreiben ist.


§10


Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden und
    b) dem 2. Vorsitzenden.
     

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neu- und Wiederwahl im Amt.
     

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
     

  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es insbesondere:
    a) die Mitgliederversammlung einzuberufen,
    b) die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen sicherzustellen,
    c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
     

  5. Dem Vorstand obliegt die Besorgung der Geschäfte und Erledigung der Verwaltungsaufgaben des Vereins. Hierzu gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§11

 

  1. Bei der Beratung von Ehegatten müssen beide Mitglieder sein.
     

  2. Die Mitgliedschaft in einem Dachverband für Lohnsteuerhilfevereine wird angestrebt.
     

  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
     

  4. Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vereinsguthaben ausschließlich gemeinnützigen Organisationen zu.

 

§12


Verpflichtungen gegenüber Aufsichtsbehörden


Aufsichtsbehörde für den Verein ist die Oberfinanzdirektion Hannover.     


Der Vorstand hat die sich nach dem Steuerberatungsgesetz für den Verein ergebenden Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

 

  1. Der Verein hat die Vollzähligkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der  Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
     

  2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
    a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
    b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsgemäßen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

    Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
     

  3. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten.
     

  4. Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts ist der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
     

  5. Die Mitglieder des Vorstandes und die Personen, derer sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.
     

  6. Die von der Oberfinanzdirektion mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume des Vereins zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden.
     

  7. Die Durchführung einer Mitgliederversammlung ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Sie ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden.
     

  8. Die Eröffnung und Schließung einer Beratungsstelle sowie die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters und die Namen der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, müssen der zuständigen Oberfinanzdirektion innerhalb von vierzehn Tagen nach Eintritt des Ereignisses mitgeteilt werden. Der Mitteilung über die Bestellung eines Beratungsstellenleiters sind die nötigen Nachweise beizufügen.

§13


Haftung

 

  1. Gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren ist eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
     

  2. Der Haftungsanspruch der Mitglieder, der sich aus der Beratung in Steuersachen durch den Verein ergibt, verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.


§14


Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist Oldenburg.

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